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AfA | Steuertechnischer Ausdruck für Abschreibung; Abkürzung für "Absetzung für Abnutzung". |
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AfA-Satz | Der Prozentsatz der Abschreibung richtet sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer in Jahren. Er ist der Prozentsatz pro Jahr, mit dem das Wirtschaftsgut im Anschaffungsjahr und in den Folgejahren gewinnmindernd abgeschrieben wird. |
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Amtliche AfA-Tabellen | Sind Tabellen über die durchschnittliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Sie wurden aufgrund der Erfahrungen der steuerlichen Außenprüfungen unter Mitwirkung der Fachverbände der Wirtschaft erstellt und werden ggf. von Zeit zu Zeit angepasst. |
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Abschreibung, lineare | Absetzung erfolgt in gleichbleibenden Jahresbeträgen entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für das Wirtschaftsgut. |
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Abschreibung, degressive | Die degressive Abschreibung beträgt nach derzeitiger Regelung höchstens das Zweifache der linearen Abschreibung und darf 20 % nicht überschreiten. Der über die Abschreibungszeit angewandte Prozentsatz darf nicht verändert werden und ist auf den jeweiligen Restbuchwert anzuwenden. Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich. |
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AfA-Zeit | Sie ist i. d. R. identisch mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (BGN), aber allgemein ermittelt als Erfahrungswert der verschiedenen Wirtschaftszweige. |
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Amortisation | Unter Amortisation versteht man die planmäßige Tilgung einer Schuld bzw. die Abschreibung. |
| Beim Vollamortisationsvertrag werden die Anschaffungskosten und die sonstigen Kosten, einschließlich der Finanzierungskosten der Leasingfirma, durch die Zahlungen des Leasingnehmers während der Grundmietzeit voll amortisiert. | ||
| Wird während der Laufzeit des Vertrages nur eine teilweise Amortisation erreicht, spricht man von einem Teilamortisationsvertrag. | ||
| Beim Teilamortisationsvertrag wird die Vollamortisation von der Leasingfirma erst durch die Ausübung seines Andienungsrechts gegenüber dem Leasingnehmer oder durch Verwertung des Leasing-Objektes zu einem höheren Zeitwert bei Dritten (nach Ende des Leasingvertrages) erreicht. | ||
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Andienungsrecht | Enthält ein TA-Vertrag ein Andienungsrecht, ist der Leasingnehmer auf Verlangen der Leasing-Gesellschaft verpflichtet, das geleaste Objekt zu einem im voraus vereinbarten Restwert zu erwerben. Ein Erwerbsrecht des Leasingnehmers besteht hingegen nicht. |
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Anschaffungskosten | Kosten für das Objekt (der Rechnungsbetrag), einschließlich evtl. anfallender Nebenkosten wie z. B. für Transport, Montage und betriebsfertige Übergabe. |
| Die Anschaffungskosten (AK) sind Basis für die Bilanzierung und Berechnungsgrundlage für die Leasing-Raten. | ||
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Barwert | Bei Leasing: Summe aller Leasing-Raten einschließlich eines evtl. Restwertes, angemessen abgezinst. |
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Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer | Zeitraum innerhalb dessen ein Wirtschaftsgut üblicherweise im Betrieb wirtschaftlich oder technisch "verbraucht" wird. |
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Degressiver Zahlungsverlauf | In der Regel findet ein höherer Wertverzehr in der Anfangsphase der Investition statt. |
| Dieser Erfahrung folgen degressive Leasing-Verträge in besonderem Maße durch Staffelung, d. h. anfänglich höherer und im Zeitablauf sinkender Leasingraten. | ||
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Eigentum | Zivilrecht (nach § 903 BGB): |
| Derjenige, der z. B. aufgrund eines Kaufes Eigentum erworben hat, kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von der Einwirkung auf die Sache ausschließen (juristisches Eigentum). | ||
| Steuerrecht (nach § 39 AO): | ||
| Auch ein anderer als der juristische Eigentümer kann als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen werden, wenn er faktisch eine Position wie ein rechtlicher Eigentümer hat. | ||
| Beim Leasing ist die Leasingfirma üblicherweise juristischer und wirtschaftlicher Eigentümer zugleich. | ||
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Ende des Leasingvertrages | Für den Leasingnehmer ergeben sich folgende Alternativen: |
| beim Vollamortisationsvertrag: | ||
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Realisierung der vertraglich fixierten Verlängerungsoption. Dabei zu berücksichtigen: Restbuchwert/Zeitwert des Leasing-Objektes, gewünschte Laufzeit und daraus resultierender Wertverzehr. | |
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Ausübung der Kaufoption zum Restbuchwert oder niedrigerem gemeinen Wert. | |
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Objektverwertung durch die Leasingfirma nach Rückgabe durch den Leasingnehmer. | |
| beim Teilamortisationsvertrag: | ||
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Anschluss-Leasingvertrag, kalkuliert auf der Basis des Restamortisationswertes / Restwertes. | |
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Objektrückgabe und -verwertung durch die Leasingfirma. | |
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Objektkauf in Ausübung des Andienungsrechts der Leasingfirma. | |
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Grund-Leasing-Zeit / Grundmietzeit | Vertragslaufzeit, während der der Vertrag nicht kündbar ist. |
| Die Grundleasingzeit (Grundmietzeit) darf zwecks Wahrung des wirtschaftlichen Eigentums bei der Leasingfirma minimal 40 % und maximal 90 % der AfA-Zeit dauern. | ||
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Herstellungskosten | Aufwendungen, die entstehen durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung. |
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Kaufoption | Recht des Leasingnehmers (nur bei Vollamortisationsverträgen), das Leasing-Objekt nach Ablauf des Leasingvertrages käuflich zu erwerben. |
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Laufzeit des Leasingvertrages | Die Laufzeit des Leasingvertrages richtet sich nach den steuerlichen Vorschriften und dem wirtschaftlich sinnvollen Nutzungszeitraum eines Leasingobjektes. |
| Es ist zu berücksichtigen, dass Leasingverträge lt. den Leasingerlassen während der Laufzeit nur in Ausnahmefällen aufgelöst werden können. | ||
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Leasing | Gebrauchsüberlassung von Wirtschaftsgütern (üblicherweise mittel- bis langfristig) gegen Entgelt auf der Grundlage eines Leasingvertrages. |
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Leasing-Beginn | Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen bei der Leasing-Gesellschaft einschließlich der vom Leasingnehmer unterzeichneten Abnahmebestätigung. Der Leasingbeginn löst die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung der monatlichen Leasing-Rate aus. |
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Leasing-Erlasse | Regelungen des Bundesfinanzministers zur steuerlichen Behandlung von Leasingverträgen vom 19.04.1971 ("Vollamortisationserlass") und vom 22.12.1975 ("Teilamortisationserlass"). Die Einhaltung dieser Erlasse sichert die Zurechnung des Leasinggegenstandes bei der Leasingfirma (wirtschaftliches Eigentum). |
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Leasing-Fähigkeit | Ein Objekt ist leasingfähig, wenn es als selbständiges Wirtschaftsgut genutzt werden kann und fungibel ist. |
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Leasingfirma | Üblicherweise der rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer des Leasinggegenstandes. |
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Leasingnehmer | Vertragspartner der Leasingfirma, der auf Basis eines Leasingvertrages ein im juristischen und wirtschaftlichen Eigentum der Leasingfirma befindliches Objekt nutzt. Das Leasingobjekt ist beim Leasingnehmer bilanzneutral und unterliegt weder der Gewerbe- noch der Vermögensteuer. In der Gewinn- und Verlustrechnung des Leasingnehmers sind die Aufwendungen für die Leasingraten in voller Höhe als Aufwendungen absetzbar. |
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Leasing-Objekte | Gegenstand des Leasingvertrages. Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut leasingfähig ist, ist die selbständige Nutzbarkeit und die Fungibilität. Die Fungibilität ist Wertmesser für die Wiederverwertbarkeit bzw. der Wiederverwendbarkeit eines Leasingobjektes (Drittverwendung). |
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Leasing-Verträge | Für Leasingverträge besteht Vertragsfreiheit; sie sind Verträge, auf die "in erster Linie Mietrecht" Anwendung findet. |
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Leasingvertragsarten | Vollamortisationsvertrag: |
| Die Summe der Leasingraten während der Grundmietzeit deckt die Anschaffungs- / Herstellungskosten und sonstige Kosten der Leasingfirma, einschließlich der Finanzierungskosten. | ||
| Teilamortisationsvertrag: | ||
| Bei dieser Vertragsart decken die während der Laufzeit zu entrichtenden Leasingraten nicht die vollen Anschaffungs- bzw. Herstellungs- und sonstigen Kosten. Das Restwertrisiko trägt der Leasingnehmer (siehe Restwert). | ||
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Leistungsstörungen | Auch bei evtl. vorhandenen Leistungsstörungen im Bereich der Gewährleistung sind die vereinbarten Leasingraten grundsätzlich weiter in voller Höhe zu zahlen. Der Leasingnehmer ist jedoch berechtigt, die ihm von der Leasingfirma abgetretenen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen. Lediglich im Fall der Klage auf Wandelung des Kaufvertrages oder Minderung ist der Leasingnehmer gegenüber der Leasingfirma berechtigt, die Zahlung der Leasingraten zu verweigern bzw. zu reduzieren. |
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Mehr-/Mindererlös | Das Restwertrisiko obliegt beim Teilamortisationsvertrag dem Leasingnehmer. Kann nach Ende der Vertragslaufzeit das Leasingobjekt nur zu einem unter dem kalkulierten Restwert liegenden Erlös veräußert werden, so muss der Leasingnehmer den Fehlbetrag an die Leasingfirma zahlen. Im Falle eines über dem kalkulierten Restwert liegenden Netto-Verwertungs-Erlöses für das Leasingobjekt kann der Mehrerlös gemäß Leasing-Erlass vom 22.12.1975 dem Leasingnehmer zu 75 % vergütet werden. Die Leasing-Gesellschaft muss 25 % behalten, um mit dieser "angemessenen Beteiligung am Mehrerlös" weiterhin als wirtschaftlicher Eigentümer zu gelten (§ 39 AO). |
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Restwert (RW) | Dies ist der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der bei Teilamortisationsverträgen während der Leasingdauer nicht durch Zahlung von Leasingraten vom Leasingnehmer getilgt wird. Der RW wird vertraglich fest vereinbart. Die Leasingfirma hat in der Regel ein Andienungsrecht. Maßgeblich für die Bemessung des Restwertes sollte der zum Ende der Leasingdauer voraussichtlich erzielbare Marktwert des Leasingobjektes sein. |
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Restbuchwert | Der Restbuchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut jeweils nach Absetzung der planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen in der Bilanz ausgewiesen wird. |
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Sale-and-lease-back (SLB) | Ein bereits im Eigentum des künftigen Leasingnehmers stehendes Investitionsgut wird an die Leasingfirma veräußert und anschließend über einen Leasingvertrag weiter genutzt. |
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Verlängerungsoption | Recht des Leasingnehmers, nach Ablauf der Leasinglaufzeit das Investitionsgut über einen Verlängerungsvertrag weiter zu nutzen. |
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Vollamortisation | Anschaffungswert des Leasingobjektes und anfallende Kosten, einschließlich Finanzierungskosten der Leasingfirma, werden während der Vertragsdauer durch Entrichtung der Leasingbeträge / Leasinggebühren und Leasingraten voll gedeckt. |